Urteil 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass eine solche spürbare persönliche Beziehungsnähe vorliegend gegeben ist. Es trifft zwar zu, dass es einer Polizeibeamtin möglich sein muss, in Ausführung ihrer Amtspflicht wahrgenommene Vorfälle zu rapportieren, auch wenn es sich dabei mutmasslich um eine gegen sie begangene Straftat handelt.