Vielmehr genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein der Befangenheit (statt vieler Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.2, zur amtlichen Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das unbestrittenermassen tadellose Verhalten der Beschwerdegegnerin bedeutet nicht, dass kein solcher vorliegen könnte.