3. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. a StPO auch Polizistinnen und Polizisten zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, es sei nicht erforderlich, dass die abgelehnte Person tatsächlich voreingenommen ist. Vielmehr genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein der Befangenheit (statt vieler Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.2, zur amtlichen Publikation bestimmt, mit Hinweisen).