der von der Beschwerdegegnerin verfasste Polizeirapport stütze sich daher einzig auf die eigene Wahrnehmung der beim Vorfall anwesenden Polizeiangehörigen. In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz überdies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin als Betroffene der untersuchten Delikte stets ihre Wahrnehmungen darzulegen habe, sei dies in einem Polizeirapport oder als Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gegenüber einem Gericht.