In Anbetracht der gesamten Umstände sei jedoch festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die Beschwerdegegnerin in der Sache ein persönliches Interesse habe, zumal sie noch am Tage des Vorfalls auf ihre Stellung als Privatklägerin (schriftlich) verzichtet habe und ihr selbst von der Beschwerdeführerin zugestanden werde, sich jederzeit korrekt und ohne Anzeichen von Befangenheit verhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sodann in ihrer Einvernahme die Aussage verweigert; der von der Beschwerdegegnerin verfasste Polizeirapport stütze sich daher einzig auf die eigene Wahrnehmung der beim Vorfall anwesenden Polizeiangehörigen.