2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es seien keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen des Ausstandsgrundes nach Art. 56 lit. f StPO ersichtlich, weshalb einzig der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO vertieft zu prüfen sei. In Anbetracht der gesamten Umstände sei jedoch festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die Beschwerdegegnerin in der Sache ein persönliches Interesse habe, zumal sie noch am Tage des Vorfalls auf ihre Stellung als Privatklägerin (schriftlich) verzichtet habe und ihr selbst von der Beschwerdeführerin zugestanden werde, sich jederzeit korrekt und ohne Anzeichen von Befangenheit verhalten zu haben.