BGE 138 IV 222 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sie nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde, auch wenn die vom Ausstandsgesuch betroffene Polizistin mittlerweile nicht mehr mit der Sache befasst ist. Nach Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.