Mit Eingabe vom 6. April 2023 reichte die Staatsanwaltschaft eine Vernehmlassung ein, mit der sie beantragt, auf die Beschwerde mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Polizeibeamtin B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid der Staatsanwaltschaft über ein Ausstandsbegehren gegen eine Polizeibeamtin im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen ( Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 lit. a und 380 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG; siehe dazu