B. Mit Eingabe ihres Rechtsanwaltes vom 17. Juni 2022 wies A.________ die Polizeibeamtin B.________ darauf hin, dass aufgrund ihrer persönlichen Betroffenheit Ausstandsgründe in Betracht fallen würden. Die Staatsanwaltschaft nahm diese Eingabe sinngemäss als Ausstandsgesuch entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 23. Februar 2023 ab.