{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-135-2023_2023-05-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=09.05.2023&to_date=09.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-05-2023-1B_135-2023&number_of_ranks=38", "Checksum": "4804a63e8aef23798af66e99464e4a01"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 135/2023", "1B_135/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.05.2023 1B 135/2023 (1B_135/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.05.2023 1B 135/2023 (1B_135/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.05.2023 1B 135/2023 (1B_135/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 10:42:32", "Checksum": "9d017219e34b9e17c81f2111f7a88b63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.05.2023 1B 135/2023 (1B_135/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nAus\nArt. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl.\nBGE 140 III 221 E. 4.2; Urteil 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2).\nDer Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass eine solche spürbare persönliche Beziehungsnähe vorliegend gegeben ist. Es trifft zwar zu, dass es einer Polizeibeamtin möglich sein muss, in Ausführung ihrer Amtspflicht wahrgenommene Vorfälle zu rapportieren, auch wenn es sich dabei mutmasslich um eine gegen sie begangene Straftat handelt. Die Beschwerdegegnerin hat es indessen nicht bei der blossen Rapportierung ihrer eigenen Wahrnehmungen belassen, sondern mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin mehrere Wochen nach dem Vorfall zusätzliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit einem Delikt vorgenommen, bei welchem sie selbst als geschädigte Person (vgl. Art. 115 StPO) in Frage kommt. Aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision ist dies von vornherein unzulässig, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sie keinen Strafantrag gestellt hat und damit nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligt ist (ausführlich dazu Urteil 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Zusammenfassend darf die Polizeibeamtin, gegen die im Rahmen eines Polizeieinsatzes mutmasslich strafbare Handlungen begangen werden, zwar noch ihre Wahrnehmungen rapportieren. Die weitere Behandlung des sie betreffenden Vorfalls muss in der Folge aber auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten übertragen werden, was vorliegend in Verletzung von Art. 56 lit. a StPO nicht erfolgt ist.\n4.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft ist insoweit abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, im Strafverfahren betreffend den fraglichen Vorfall vom 24. Mai 2022 in den Ausstand zu treten.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (\nArt. 68 Abs. 2 BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 23. Februar 2023 wird insoweit abgeändert, als das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2022 gutgeheissen und Frau Gfr. B.________ im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 24. Mai 2022 in den Ausstand versetzt wird.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Hünninger, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. Mai 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Müller\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}