{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-135-2023_2023-05-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=09.05.2023&to_date=09.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-05-2023-1B_135-2023&number_of_ranks=38", "Checksum": "4804a63e8aef23798af66e99464e4a01"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 135/2023", "1B_135/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 09.05.2023 1B 135/2023 (1B_135/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 09.05.2023 1B 135/2023 (1B_135/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 09.05.2023 1B 135/2023 (1B_135/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 10:42:32", "Checksum": "9d017219e34b9e17c81f2111f7a88b63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 09.05.2023 1B 135/2023 (1B_135/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_135/2023\nUrteil vom 9. Mai 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Merz, Kölz,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Hünninger,\ngegen\nB.________,\nc/o Luzerner Polizei,\nKasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nStrafverfahren; Ausstand,\nBeschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 23. Februar 2023\n(SA1 22 5406 16).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern führt im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 24. Mai 2022 in der Luzerner Psychiatrie eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte u.a. zum Nachteil der Polizeibeamtin B.________. Am 15. Juni 2022 führte die Polizeibeamtin B.________ die Einvernahme von A.________ durch, wobei letztere die Aussage verweigerte. In der Folge erstellte B.________ den Polizeirapport bzw. die polizeiliche Strafanzeige vom 16. Juni 2022.\nB.\nMit Eingabe ihres Rechtsanwaltes vom 17. Juni 2022 wies A.________ die Polizeibeamtin B.________ darauf hin, dass aufgrund ihrer persönlichen Betroffenheit Ausstandsgründe in Betracht fallen würden. Die Staatsanwaltschaft nahm diese Eingabe sinngemäss als Ausstandsgesuch entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 23. Februar 2023 ab.\nC.\nDagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 12. März 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben und Frau Gfr B.________ zu verpflichten, im Verfahren SA1 22 5406 16 in den Ausstand zu treten. Weiter beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.\nMit Eingabe vom 6. April 2023 reichte die Staatsanwaltschaft eine Vernehmlassung ein, mit der sie beantragt, auf die Beschwerde mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Polizeibeamtin B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid der Staatsanwaltschaft über ein Ausstandsbegehren gegen eine Polizeibeamtin im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach\nArt. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (\nArt. 78 Abs. 1 BGG;\nArt. 59 Abs. 1 lit. a und 380 StPO i.V.m.\nArt. 80 BGG;\nArt. 92 Abs. 1 BGG; siehe dazu\nBGE 138 IV 222 E. 1).\nDie Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sie nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde, auch wenn die vom Ausstandsgesuch betroffene Polizistin mittlerweile nicht mehr mit der Sache befasst ist. Nach\nArt. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Beschwerdeführerin kann somit bei Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen, an denen die Beschwerdegegnerin mitgewirkt hat (vgl. Urteil 1B_419/2014 vom 27. April 2015 E. 1, nicht publ. in\nBGE 141 IV 178). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2.\nDie Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es seien keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen des Ausstandsgrundes nach Art. 56 lit. f StPO ersichtlich, weshalb einzig der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO vertieft zu prüfen sei. In Anbetracht der gesamten Umstände sei jedoch festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die Beschwerdegegnerin in der Sache ein persönliches Interesse habe, zumal sie noch am Tage des Vorfalls auf ihre Stellung als Privatklägerin (schriftlich) verzichtet habe und ihr selbst von der Beschwerdeführerin zugestanden werde, sich jederzeit korrekt und ohne Anzeichen von Befangenheit verhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sodann in ihrer Einvernahme die Aussage verweigert; der von der Beschwerdegegnerin verfasste Polizeirapport stütze sich daher einzig auf die eigene Wahrnehmung der beim Vorfall anwesenden Polizeiangehörigen. In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz überdies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin als Betroffene der untersuchten Delikte stets ihre Wahrnehmungen darzulegen habe, sei dies in einem Polizeirapport oder als Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gegenüber einem Gericht.\n3.\nNach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. a StPO auch Polizistinnen und Polizisten zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, es sei nicht erforderlich, dass die abgelehnte Person tatsächlich voreingenommen ist. Vielmehr genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein der Befangenheit (statt vieler Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.2, zur amtlichen Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das unbestrittenermassen tadellose Verhalten der Beschwerdegegnerin bedeutet nicht, dass kein solcher vorliegen könnte.\n"}