4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts seiner Prozessbedürftigkeit und der nicht von vorneherein aussichtslosen Rechtsbegehren ist seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.