Verdacht des Vorliegens des subjektiven Tatbestands eines Tötungsdelikts genügt. Analoges gilt für die für Mord erforderliche Skrupellosigkeit. Insgesamt liegen genügend Anhaltspunkte zumindest für Eventualvorsatz sowie die qualifizierende Voraussetzung der Skrupellosigkeit für die Annahme eines Mordes auf Seiten des Beschwerdeführers vor. 3.7. Gemäss dem angefochtenen Urteil ist "der baldige Abschluss der Untersuchungen [...] absehbar". Mit Blick darauf, dass es demnach bald zur Anklage und zur Hauptverhandlung kommen sollte, erweist sich der Tatverdacht als derzeit ausreichend erstellt.