Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es lasse sich aus dem vom Obergericht festgestellten Sachverhalt weder ein direkter Tötungs- noch ein entsprechender Eventualvorsatz erkennen. Gemäss der Aussage des Vaters des Todesopfers vom 7. Juli 1999 hatten sich die Täter jedoch über die Ankunft der beiden älteren Söhne der Opferfamilie informiert ("Achtung die Söhne kommen"), und die Umstände lassen darauf schliessen, dass sie davon ausgingen, diese zwei Personen hätten sich auf der anderen Seite des Fensters befunden, durch das die Täter ihre Schüsse abgaben.