Offenbar nimmt das Obergericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft an, dass sich die Hinrichtungsthese möglicherweise nicht nachweisen lässt. Ob die Beweislage für eine Verurteilung wegen Raubmordes genügt, wird sich in der Hauptverhandlung zu zeigen haben. Das Obergericht zeichnet jedenfalls für das Haftverfahren ausreichend nach, weshalb eine Verurteilung wegen Mordes aufgrund der bekannten Tatumstände weiterhin möglich erscheint. 3.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es lasse sich aus dem vom Obergericht festgestellten Sachverhalt weder ein direkter Tötungs- noch ein entsprechender Eventualvorsatz erkennen.