3.5. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Tatverdacht nicht mehr für einen Mord im Sinne einer "geplanten Hinrichtung" des Todesopfers angenommen, sondern gehe inzwischen von einem Raubmord bzw. einer entsprechenden räuberischen Tötung mit besonderer Skrupellosigkeit aus. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, scheint die These der Hinrichtung nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Vielmehr dürfte die Staatsanwaltschaft heute eher von einem Raubmord ausgehen. Offenbar nimmt das Obergericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft an, dass sich die Hinrichtungsthese möglicherweise nicht nachweisen lässt.