Überdies äussert sich das fragliche Dokument der Bundespolizei einzig zum mutmasslichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 30. März 1999 und damit knapp drei Monate vor der Tat. Dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Aussage am 12. Januar 2021 im Schock über die Untersuchungshaft getäuscht hat, wie er behauptet, erscheint unter diesen Umständen nicht glaubwürdig und vermag die Annahme seiner Anwesenheit in der Schweiz im Tatzeitpunkt nicht zu erschüttern. 3.5.