Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert dieses Gutachtens und verweist auf ein noch hängiges Verfahren über den von ihm geforderten Ausstand der Expertin. Darüber ist hier nicht zu entscheiden. Das Gutachten dürfte im vorliegenden Haftverfahren so oder so als unzulässiges neues Beweismittel zu gelten haben und dem Novenverbot von Art. 99 BGG unterliegen. Es ist im vorliegenden Verfahrensstadium jedoch ohnehin nicht nötig, darauf abzustellen.