Dass die Aussagekraft der DNA-Spuren unzureichend oder diese als Beweise nicht zuzulassen wären, ist nicht dargetan. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Auto, das er nach Auffassung der Staatsanwaltschaft benutzt haben soll, vermögen seine Beteiligung am ihm vorgeworfenen Tötungsdelikt nicht auszuschliessen. Die Generalstaatsanwaltschaft beruft sich vor dem Bundesgericht zusätzlich auf ein neues Gutachten des IRM Bern zu den Ergänzungsfragen der Verteidigung zu den DNA-Analysen. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert dieses Gutachtens und verweist auf ein noch hängiges Verfahren über den von ihm geforderten Ausstand der Expertin.