Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Obergerichts zu widerlegen. Über die Verwertbarkeit von Beweisen ist im Verfahren der strafprozessualen Haft nur beschränkt zu entscheiden, nämlich dann, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; im Wesentlichen ist auch diese Beurteilung dem Sachgericht vorbehalten. Dass die Aussagekraft der DNA-Spuren unzureichend oder diese als Beweise nicht zuzulassen wären, ist nicht dargetan.