Insbesondere mangle es ihnen an der erforderlichen Qualität. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Verwertbarkeit bzw. in dem Sinne an der Zurechenbarkeit der DNA-Spuren, dass sich daraus nicht ausreichend ableiten lasse, der Beschwerdeführer habe sich im Tatzeitpunkt am Tatort befunden. Das Obergericht setzte sich mit den entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers eingehend auseinander und kam zum Schluss, es dürfe auf die fraglichen DNA-Spuren abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Obergerichts zu widerlegen.