112 StGB zu. Danach beträgt die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter, der vorsätzlich einen Menschen tötet, besonders skrupellos handelt bzw. namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Für die Verjährung spielt keine Rolle, ob der Verdächtige den Mord als Haupt- oder Mittäter oder als Gehilfe begangen hat. Alle anderen Delikte in diesem Zusammenhang sind jedoch bereits verjährt. 3.2. Das Bundesgericht bejahte in seinem Urteil 1B_459/2021 vom 15. September 2021 einen dringenden Tatverdacht für Mord.