C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. März 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts vom 14. Februar 2022 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ äusserte sich mit Eingabe vom 24. März 2022 nochmals zur Sache. Erwägungen: