{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-135-2022_2022-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=78&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2022-1B_135-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "2ad4ca5cf64a67de46417a102c7f2a04"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 135/2022", "1B_135/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:44:34", "Checksum": "2f50faa46c03ef20ab248c51cedfbff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n3.5. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Tatverdacht nicht mehr für einen Mord im Sinne einer \"geplanten Hinrichtung\" des Todesopfers angenommen, sondern gehe inzwischen von einem Raubmord bzw. einer entsprechenden räuberischen Tötung mit besonderer Skrupellosigkeit aus. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, scheint die These der Hinrichtung nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Vielmehr dürfte die Staatsanwaltschaft heute eher von einem Raubmord ausgehen. Offenbar nimmt das Obergericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft an, dass sich die Hinrichtungsthese möglicherweise nicht nachweisen lässt. Ob die Beweislage für eine Verurteilung wegen Raubmordes genügt, wird sich in der Hauptverhandlung zu zeigen haben. Das Obergericht zeichnet jedenfalls für das Haftverfahren ausreichend nach, weshalb eine Verurteilung wegen Mordes aufgrund der bekannten Tatumstände weiterhin möglich erscheint.\n3.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es lasse sich aus dem vom Obergericht festgestellten Sachverhalt weder ein direkter Tötungs- noch ein entsprechender Eventualvorsatz erkennen. Gemäss der Aussage des Vaters des Todesopfers vom 7. Juli 1999 hatten sich die Täter jedoch über die Ankunft der beiden älteren Söhne der Opferfamilie informiert (\"Achtung die Söhne kommen\"), und die Umstände lassen darauf schliessen, dass sie davon ausgingen, diese zwei Personen hätten sich auf der anderen Seite des Fensters befunden, durch das die Täter ihre Schüsse abgaben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für das vorliegende Haftverfahren von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist, dass die Tötung von Personen auf der anderen Seite des Fensters zumindest in Kauf nimmt, wer unter der Annahme ihrer Anwesenheit durch ein Fenster schiesst, was für den Verdacht des Vorliegens des subjektiven Tatbestands eines Tötungsdelikts genügt. Analoges gilt für die für Mord erforderliche Skrupellosigkeit. Insgesamt liegen genügend Anhaltspunkte zumindest für Eventualvorsatz sowie die qualifizierende Voraussetzung der Skrupellosigkeit für die Annahme eines Mordes auf Seiten des Beschwerdeführers vor.\n3.7. Gemäss dem angefochtenen Urteil ist \"der baldige Abschluss der Untersuchungen [...] absehbar\". Mit Blick darauf, dass es demnach bald zur Anklage und zur Hauptverhandlung kommen sollte, erweist sich der Tatverdacht als derzeit ausreichend erstellt. Sollte das Untersuchungsverfahren allerdings noch länger andauern, dürfte sich die Frage der Voraussetzung einer weiteren Verdichtung des Tatverdachts stellen. Ob die Beweislage im Ergebnis auch für eine strafrechtliche Verurteilung genügt, bleibt wie dargelegt dem Sachrichter überlassen und ist im vorliegenden Haftverfahren nicht vorwegzunehmen. Jedenfalls für den Haftentscheid ist zurzeit weiterhin von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit der Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Mord auszugehen, was die Annahme eines entsprechenden dringenden Tatverdachts noch immer zu begründen vermag. Daran ändern auch alle sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.\n4.\nDie Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\nBei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts seiner Prozessbedürftigkeit und der nicht von vorneherein aussichtslosen Rechtsbegehren ist seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Andreas Gafner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nRechtsanwalt Andreas Gafner wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.\n5.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. März 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Uebersax"}