{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-135-2022_2022-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=78&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2022-1B_135-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "2ad4ca5cf64a67de46417a102c7f2a04"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 135/2022", "1B_135/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:44:34", "Checksum": "2f50faa46c03ef20ab248c51cedfbff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Im vorliegenden Fall sind seit der Tatbegehung der Geiselnahme und der Tötung am 24./25. Juni 1999 mehr als 22 Jahre vergangen. Ein Strafverfahren fällt insofern lediglich für Delikte in Betracht, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB). Für solche Tatbestände gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dies trifft hier einzig für Mord gemäss Art. 112 StGB zu. Danach beträgt die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter, der vorsätzlich einen Menschen tötet, besonders skrupellos handelt bzw. namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Für die Verjährung spielt keine Rolle, ob der Verdächtige den Mord als Haupt- oder Mittäter oder als Gehilfe begangen hat. Alle anderen Delikte in diesem Zusammenhang sind jedoch bereits verjährt.\n3.2. Das Bundesgericht bejahte in seinem Urteil 1B_459/2021 vom 15. September 2021 einen dringenden Tatverdacht für Mord. Auf die entsprechenden damaligen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Nachfolgend ist einzig auf die seitherige Entwicklung einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung zwecks Widerlegung des dringenden Tatverdachts eine ausführliche Argumentation vor, die im Wesentlichen auf eine vollständige Würdigung der Sachumstände hinausläuft, wie sie in der Hauptverhandlung von Bedeutung ist. Allerdings hat sich auch das Obergericht recht umfassend mit dem Tatverdacht auseinandergesetzt. Im Verfahren der strafprozessualen Haft darf jedoch die Beweiswürdigung durch den Sachrichter nicht vorweggenommen werden. Wie bereits dargelegt, braucht es keine erschöpfende Abwägung aller Beweise. Zu belegen ist nicht die Schuld des Beschuldigten, sondern der dringende Verdacht der ihm vorgeworfenen Straftat. Die Beurteilung der Schuld bleibt dem Sachrichter vorbehalten.\n3.3. Zunächst bezweifelt der Beschwerdeführer den Beweiswert der erhobenen DNA-Spuren und stellt in Frage, dass diese ihn zu belasten vermögen. Insbesondere mangle es ihnen an der erforderlichen Qualität. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Verwertbarkeit bzw. in dem Sinne an der Zurechenbarkeit der DNA-Spuren, dass sich daraus nicht ausreichend ableiten lasse, der Beschwerdeführer habe sich im Tatzeitpunkt am Tatort befunden. Das Obergericht setzte sich mit den entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers eingehend auseinander und kam zum Schluss, es dürfe auf die fraglichen DNA-Spuren abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Obergerichts zu widerlegen. Über die Verwertbarkeit von Beweisen ist im Verfahren der strafprozessualen Haft nur beschränkt zu entscheiden, nämlich dann, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; im Wesentlichen ist auch diese Beurteilung dem Sachgericht vorbehalten. Dass die Aussagekraft der DNA-Spuren unzureichend oder diese als Beweise nicht zuzulassen wären, ist nicht dargetan. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Auto, das er nach Auffassung der Staatsanwaltschaft benutzt haben soll, vermögen seine Beteiligung am ihm vorgeworfenen Tötungsdelikt nicht auszuschliessen. Die Generalstaatsanwaltschaft beruft sich vor dem Bundesgericht zusätzlich auf ein neues Gutachten des IRM Bern zu den Ergänzungsfragen der Verteidigung zu den DNA-Analysen. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert dieses Gutachtens und verweist auf ein noch hängiges Verfahren über den von ihm geforderten Ausstand der Expertin. Darüber ist hier nicht zu entscheiden. Das Gutachten dürfte im vorliegenden Haftverfahren so oder so als unzulässiges neues Beweismittel zu gelten haben und dem Novenverbot von Art. 99 BGG unterliegen. Es ist im vorliegenden Verfahrensstadium jedoch ohnehin nicht nötig, darauf abzustellen. Vielmehr ist bereits ohne dieses Ergänzungsgutachten in Übereinstimmung mit der entsprechenden Argumentation des Obergerichts mit für das Haftverfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich zwei am Tatort gefundene DNA-Spuren dem Beschwerdeführer zuordnen lassen und auf seine mutmassliche Anwesenheit am Tatort im Tatzeitpunkt sowie auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers hinweisen.\n3.4. Der Beschwerdeführer behauptet weiter unter Verweis auf einen Bericht der Bundespolizei, er sei von Mitte April 1999 bis zum 21. August 1999 und damit am Datum der ihm vorgeworfenen Straftat vom 24./25. Juni 1999 gar nicht in der Schweiz gewesen. Diesen Einwand hat er in seinen früheren Einvernahmen nie erhoben, sondern im Gegenteil am 12. Januar 2021 ausgesagt, im Juni 1999 mit einer Freundin zusammen gelebt zu haben, währenddessen die Kinder \"unten\" gewesen seien. Es erscheint nicht unhaltbar, daraus im Sinne eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass sich die Kinder damals im Ausland, vermutlich im Balkan, aufhielten, währenddem der Beschwerdeführer und seine Freundin offenbar nicht bei ihnen, sondern in der Schweiz weilten. Überdies äussert sich das fragliche Dokument der Bundespolizei einzig zum mutmasslichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 30. März 1999 und damit knapp drei Monate vor der Tat. Dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Aussage am 12. Januar 2021 im Schock über die Untersuchungshaft getäuscht hat, wie er behauptet, erscheint unter diesen Umständen nicht glaubwürdig und vermag die Annahme seiner Anwesenheit in der Schweiz im Tatzeitpunkt nicht zu erschüttern."}