{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-135-2022_2022-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=78&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2022-1B_135-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "2ad4ca5cf64a67de46417a102c7f2a04"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 135/2022", "1B_135/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:44:34", "Checksum": "2f50faa46c03ef20ab248c51cedfbff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Nach den Grundvoraussetzungen von\nArt. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt, wozu unter anderem Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr zählen (vgl.\nArt. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (vgl.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV,\nArt. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid bejahte das Obergericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie von Flucht- und Kollusionsgefahr und beurteilte die Haft als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nur geltend, es liege gegen ihn kein zureichender Tatverdacht vor. Die übrigen Haftvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Haftgrundes sowie die Verhältnismässigkeit der Haft, stellt er wie bereits im ersten bundesgerichtlichen Verfahren 1B_459/2021 nicht bzw. jedenfalls nicht mit ausreichender Begründung in Frage. Es besteht denn auch kein Anlass, von der diesbezüglichen Beurteilung des Obergerichts abzuweichen. Damit ist einzig zu prüfen, ob ein genügender Tatverdacht zu bejahen ist.\n2.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (\nArt. 31 Abs. 3-4 BV,\nArt. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.\nBGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 1B_459/2021 vom 15. September 2021 E. 2.3 im gleichen Zusammenhang).\n2.3. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (\nBGE 143 IV 316 E. 3.2, mit Hinweisen). Stellt sich die Frage, ob Prozesshindernisse wie die Verjährung einem Strafverfahren entgegenstehen, ist bei der Abklärung des hinreichenden Tatverdachts eine summarische Prüfung vorzunehmen. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als nicht gerechtfertigt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2013 vom 25. November 2013, nicht publ. E. 6.5 von\nBGE 140 IV 28; vgl. auch das Urteil 1B_459/2021 vom 15. September 2021 E. 2.3 im gleichen Zusammenhang).\n"}