{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-135-2022_2022-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=78&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2022-1B_135-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "2ad4ca5cf64a67de46417a102c7f2a04"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 135/2022", "1B_135/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:44:34", "Checksum": "2f50faa46c03ef20ab248c51cedfbff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2022 1B 135/2022 (1B_135/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_135/2022\nUrteil vom 30. März 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,\nGerichtsschreiber Uebersax.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,\nNordring 8, Postfach, 3001 Bern.\nGegenstand\nStrafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 14. Februar 2022 (BK 22 35).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 um etwa 23.00 Uhr überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie B.________ an deren Domizil in Biel. Die Ehegatten B.________ und ihr jüngster Sohn hielten sich zur Tatzeit dort auf und wurden von der Täterschaft unter Waffengewalt gefesselt und geknebelt. Als um etwa 24.00 Uhr die beiden älteren Söhne C.________ und D.________ nach Hause kamen, feuerte die Täterschaft durch ein Fenster mehrere Schüsse auf die beiden Brüder ab. Dabei erlitt D.________ tödliche Verletzungen. C.________ konnte sich verstecken und blieb unverletzt. Die Täterschaft ergriff danach, unter Mitnahme einer Feuerwaffe der Marke UZI sowie mehrerer Schmuckstücke, die Flucht. Die nachfolgenden polizeilichen Ermittlungen führten zum Verdacht, das Fahrzeug der Marke E.________ mit einem bestimmten Nummernschild könnte zur Flucht benutzt worden sein. Am 31. August 1999 hielt die Polizei dieses Fahrzeug an. Darin befanden sich F.________ als Lenker sowie A.________ als Beifahrer.\nAm Domizil der Familie B.________ stellte die Polizei eine DNA-Spur ab dem Klebeband sicher, das zur Fesselung oder Knebelung der Opfer verwendet worden war. Daraus wurde ein DNA-Mischprofil erstellt, das zu einer Übereinstimmung mit einem DNA-Profil führte, das wiederum im Zusammenhang mit einer Freiheitsberaubung am 29. April 1999 steht. Im Jahr 2015 wurde A.________, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, im Zusammenhang mit der Aufklärung eines anderen Delikts erkennungsdienstlich erfasst. Dabei ergab sich eine Übereinstimmung mit dem am Domizil der Familie B.________ gesicherten Mischprofil. Gestützt darauf führt die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Mordes. Gemäss den Ermittlungen soll dem Mord ein illegaler Waffenhandel zwischen den Gebrüdern B.________ und damaligen UCK-Aktivisten zugrunde liegen.\nA.b. Nachdem A.________ am 12. Januar 2021 festgenommen worden war, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland am 16. Januar 2021 die Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 16. April 2021 um drei Monate. Das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. Mai 2021 ab. Am 14. Juli 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut um drei Monate bis zum 11. Oktober 2021. Eine dagegen beim Obergericht erhobene Beschwerde blieb erneut erfolglos. Mit Urteil 1B_459/2021 vom 15. September 2021 wies auch das Bundesgericht eine bei ihm erhobene Beschwerde in Strafsachen ab. Am 13. Oktober 2021 sowie am 14. Januar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft erneut um jeweils drei Monate, zuletzt bis zum 11. April 2022.\nB.\nGegen die letzte Haftverlängerung reichte A.________ wiederum beim Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) Beschwerde ein. Dieses wies die Beschwerde am 14. Februar 2022 ab.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 10. März 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts vom 14. Februar 2022 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.\nDie Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme.\nA.________ äusserte sich mit Eingabe vom 24. März 2022 nochmals zur Sache.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen (vgl. Art. 222 StPO, Art. 80 BGG) Entscheid über die Fortsetzung von Untersuchungshaft im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 224 i.V.m. Art. 227 StPO) steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat als Häftling und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).\n1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).\n"}