Soweit er der Strafkammer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, welche (haftrelevanten) Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch die Strafkammer übergangen haben sollte. Allein mit seinem Hinweis darauf, dass die mit Urteil vom 7. September 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe noch nicht rechtskräftig sei, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Strafkammer in rechtswidriger Weise die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht hätte. Insgesamt ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.