4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Strafkammer die genannten Haftgründe in rechtswidriger Weise bejaht haben sollte. Soweit er der Strafkammer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, welche (haftrelevanten) Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch die Strafkammer übergangen haben sollte.