2. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Die im Beschluss vom 7. September 2021 angeführten Haftgründe würden nach wie vor gelten. Der Gesuchsteller bringe keinerlei stichhaltigen Gründe vor, weshalb die Weiterführung der Sicherheitshaft heute anders zu beurteilen wäre. Das vom Gesuchsteller beim Bundesgericht angefochtene Urteil habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten verurteilt. Diese Strafe werde er am 24. November 2022 verbüsst haben, weshalb die Haft nach wie vor verhältnismässig sei.