3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Januar 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Die Gerichtsschreiberin: Kern