Nach der zitierten Rechtsprechung beruft er sich dabei auf Bestimmungen, welche nicht seine Rechte, sondern diejenigen von B.________ schützen sollen. Dass im vorliegenden Fall auch seine eigenen Rechte betroffen wären, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde nicht legitimiert.