Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Die beschwerdeführende beschuldigte Person ist nicht dazu legitimiert, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen (vgl. Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). 1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Befragung von B.________ als Auskunftsperson anstatt als Zeuge geltend machen möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der zitierten Rechtsprechung beruft er sich dabei auf Bestimmungen, welche nicht seine Rechte, sondern diejenigen von B.___