Der Beschwerdeführer macht geltend, die Trennung der gegen ihn und gegen B.________ geführten Verfahren habe zur Folge, dass sein Mitbeschuldigter aufgrund dessen mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nun als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt werde. Die Befragung als Zeuge stelle für die Staatsanwaltschaft einen rechtlichen "Vorteil" gegenüber der Einvernahme als Auskunftsperson dar, da B.________ als Zeuge seine Aussage nicht ohne Angabe von Gründen verweigern dürfe und der Wahrheitspflicht unterliege.