als Zeuge entschieden. Soweit der Beschwerdeführer sich im bundesgerichtlichen Verfahren gegen die (offenbar unbestrittene) Trennung der gegen ihn selbst und gegen B.________ geführten Strafverfahren wendet, geht dies über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 1.4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies setzt neben der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. 1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Trennung der gegen ihn und gegen B.__