Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden; die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG grundsätzlich zulässig. 1.3. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 1.2). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz einzig über die Einvernahme von B.________ als Zeuge entschieden.