1. 1.1. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). 1.2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden;