Am 5. Juli 2021 widerrief er seine Zustimmung zum Urteilsvorschlag, woraufhin das Bezirksgericht Horgen die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückwies. Am 12. Juli 2021 verurteilte das Bezirksgericht Horgen B.________ im abgekürzten Verfahren rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 29. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einvernahme von B.________ als Zeuge. B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die mit Beschluss vom 27. Januar 2022 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat.