4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 64 BGG). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt, da die Beschwerde sich als zum Vornherein aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.