Dies umso mehr, als schon im Haftantrag und im erstinstanzlichen Haftanordnungsentscheid auf diverse Untersuchungsergebnisse ausdrücklich abgestellt worden war (vgl. dazu oben, E. 3.4). Der Beizug der Untersuchungsakten durch die Haftbeschwerdeinstanz stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beweisergänzung ( Art. 389 Abs. 2-3 StPO) dar, die den Parteien in einer prozessleitenden Verfügung schriftlich zu eröffnen gewesen wäre. Vielmehr beruht das Beschwerdeverfahren primär auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).