Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021, während des hängigen erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, die vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt. Der amtlich verteidigte Beschuldigte konnte und musste damit rechnen, dass die kantonale Haftbeschwerdeinstanz diese Akten (oder zumindest Teile davon) beiziehen würde. Dies umso mehr, als schon im Haftantrag und im erstinstanzlichen Haftanordnungsentscheid auf diverse Untersuchungsergebnisse ausdrücklich abgestellt worden war (vgl. dazu oben, E. 3.4).