Diese seien ihm zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben worden. Ebenso wenig sei er von der Vorinstanz darüber informiert worden, dass diese Akten hinterlegt wurden. Der Beizug der Untersuchungsakten stelle eine Beweisergänzung im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO dar, die ihm in einer prozessleitenden Verfügung hätte eröffnet werden müssen. Auch diese Vorbringen begründen keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs. Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021, während des hängigen erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, die vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt.