Alle diese Akten wurden auch dem Beschwerdeführer eröffnet. 3.5. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten, etwa seines Anspruches auf rechtliches Gehör oder Akteneinsicht, ist in diesem Zusammenhang (erstinstanzliches Haftanordnungsverfahren) nicht dargetan. 3.6. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine ausreichende Aktenkenntnis gehabt bzw. nicht damit rechnen müssen, dass die Untersuchungsakten (SAO 19 1548) vom Kantonsgericht beigezogen wurden. Diese seien ihm zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben worden.