Seine diesbezüglichen Entscheide erwähnt das ZMG im Haftanordnungsentscheid ausdrücklich. Wie sich aus dem Haftanordnungsentscheid weiter ergibt, hat das ZMG denn auch diverse gerichtsnotorische Untersuchungsergebnisse mitberücksichtigt (nämlich die "Überwachungsakten", diverse Berichte der Kantonspolizei, darunter jene vom 30. April 2012 und 16. Januar 2014, protokollierte Aussagen von Betäubungsmittelkäufern usw.; vgl. Haftanordnungsentscheid vom 4. Februar 2021, S. 2 E. 1, S. 3 und S. 7 E. 6.1). Alle diese Akten wurden auch dem Beschwerdeführer eröffnet.