Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag um Verschiebung der mündlichen Haftverhandlung gestellt, etwa weil es seiner Ansicht nach nötig gewesen wäre, die ihm vorgelegten Untersuchungsakten zuvor noch gründlich zu sichten bzw. um die Haftverhandlung ausreichend vorzubereiten. Ebenso wenig hat er beim ZMG, soweit aus den Akten ersichtlich, einen Antrag gestellt, wonach er zusätzlich auch noch im Rahmen der mündlichen Haftverhandlung Einsicht in irgendwelche - ihm bereits vollständig vorgelegte - Akten hätte nehmen wollen (vgl. Art. 225 Abs. 2 StPO).