Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG nicht (nochmals) die Möglichkeit einer Akteneinsicht "geboten" worden, ist unbegründet. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag um Verschiebung der mündlichen Haftverhandlung gestellt, etwa weil es seiner Ansicht nach nötig gewesen wäre, die ihm vorgelegten Untersuchungsakten zuvor noch gründlich zu sichten bzw. um die Haftverhandlung ausreichend vorzubereiten.