Im Haftantrag vom 3. Februar 2021 (S. 2-3) wurde insbesondere auf den polizeilichen Zwischenbericht vom 23. April 2020 (betreffend Audioüberwachung), auf protokollierte Aussagen von Betäubungsmittelkäufern und auf zwei Strafanzeigen von mutmasslichen Geschädigten ausdrücklich hingewiesen. Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG nicht (nochmals) die Möglichkeit einer Akteneinsicht "geboten" worden, ist unbegründet.