Dieser hat von der Staatsanwaltschaft am Tage der mündlichen Haftverhandlung unbestrittenermassen vollständige Akteneinsicht erhalten. Ausserdem wusste der Beschwerdeführer auch, dass die Staatsanwaltschaft neben dem Protokoll seiner Hafteröffnungseinvernahme diverse Beweisergebnisse aus den Untersuchungsakten als haftrelevant einstufte. Im Haftantrag vom 3. Februar 2021 (S. 2-3) wurde insbesondere auf den polizeilichen Zwischenbericht vom 23. April 2020 (betreffend Audioüberwachung), auf protokollierte Aussagen von Betäubungsmittelkäufern und auf zwei Strafanzeigen von mutmasslichen Geschädigten ausdrücklich hingewiesen.