Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Haftanordnungsverfahren dargetan. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihrem Haftantrag zuhanden des ZMG nicht sämtliche für die Haftprüfung relevanten Akten separat beigelegt. Die Übermittlung der Haftakten nach Art. 224 Abs. 2 StPO dient jedoch - neben der ausreichenden Information des ZMG - primär der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Dieser hat von der Staatsanwaltschaft am Tage der mündlichen Haftverhandlung unbestrittenermassen vollständige Akteneinsicht erhalten.