Das ZMG habe ihm zudem keine Akteneinsicht gewährt. 3.4. Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt, ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2021, einen Tag vor der mündlichen Haftanordnungsverhandlung, um Akteneinsicht. Mit E-Mail und Brief vom 4. Februar 2021 hiess die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten gut, indem es dem Verteidiger die vollständigen vorhandenen Untersuchungsakten unbeschränkt zur Einsicht zukommen liess. Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Haftanordnungsverfahren dargetan.